Gerne unterstütze ich Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten zur Verwendung in Spanien (etwa zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zur Veräußerung einer Immobilie, zur Beantragungen einer Número de Identidad de Extranjero (NIE) oder zur Regelung einer Erbangelegenheit). Insbesondere bin ich aufgrund meiner Sprachkenntnisse in der Lage, Beurkundungen in spanischer Sprache vorzunehmen.

Um sicherzustellen, dass das Dokument inhaltlich den örtlichen Anforderungen entspricht, lassen Sie den Entwurf bitte von Ihren in Spanien tätigen Beratern erstellen. Gerne kann dieser zweisprachig (Spanisch/Deutsch) sein.

https://notarin-frankenberger.de/wp-content/uploads/2024/09/20240424_sas_0034.jpg
https://notarin-frankenberger.de/wp-content/uploads/2024/09/20240424_sas_0041.jpg

Vollmachten zur Verwendung in Spanien bedürfen erfahrungsgemäß meist der notariellen Beurkundung, sprich der Verlesung der Urkunde in Gegenwart des Vollmachtgebers. Eine reine Unterschriftsbeglaubigung wird in Spanien oftmals nicht akzeptiert. Bitte teilen Sie uns daher bei der Beauftragung mit, ob Sie die spanische Sprache beherrschen.

Ferner muss die Vollmacht zur Verwendung in Spanien üblicherweise mit einer sog. Apostille versehen werden. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der Echtheit der notariellen Urkunde. Bei der Einholung der Apostille sind mein Team und ich gerne behilflich.

KONTAKTIEREN SIE MICH

Kontakt

Adresse
Kontakt
Bürozeiten