Gerne unterstütze ich Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten zur Verwendung in Spanien (etwa zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder zur Veräußerung einer Immobilie). Insbesondere bin ich aufgrund meiner Sprachkenntnisse in der Lage, Beurkundungen in spanischer Sprache vorzunehmen.

Vollmachten zur Verwendung in Spanien bedürfen erfahrungsgemäß meist der notariellen Beurkundung, sprich der Verlesung der Urkunde in Gegenwart des Vollmachtgebers. Eine reine Unterschriftsbeglaubigung wird in Spanien oftmals nicht akzeptiert. Zu der erforderlichen Form sollten Sie sich unbedingt mit Ihren in Spanien tätigen Beratern abstimmen.

Ferner muss die Vollmacht zur Verwendung in Spanien üblicherweise mit einer sog. Apostille versehen werden.

Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der Echtheit der notariellen Urkunde. Bei der Einholung der Apostille sind mein Team und ich gerne behilflich.

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